Arglistig & manipulativ

Der Grat zwischen gutem und schlechtem Anwalt ist fließend. Woran erkennt man einen guten Familienanwalt? Daran, dass er im Interesse des Kindeswohls

  • den eigenen Mandanten nicht gegen den anderen Elternteil aufhetzt.
  • den mandatierenden Elternteil zur Zusammenarbeit animiert.
  • keine Konflikte zwischen den Elternteilen schürt.
  • sich deeskalierend einbringt.

Kurz: Ein guter Anwalt legt sich selbst einen ethischen Standard fest.

Doch möglicherweise stehen dem wirtschaftliche Interessen, mangelnde Kompetenzen oder einfach nur andere niedere Gründe im Wege.

Eine miserable Familienanwältin erkennt man beispielsweise daran, dass sie

  • sich über das Gesetz erhebt,
  • das Kindeswohl in Gänze ignoriert,
  • stattdessen das Kind instrumentalisiert,
  • mit Arglist das Kind suggestiv manipuliert

und darüber hinaus manipulieren lässt, indem man derartige Weisungen an Dritte delegiert. Die Methodik, mit der man in der Kanzlei vorgeht, mutet sehr subtil an, ist jedoch im Bereich der Sorgerechtsindustrie Elternentsorgung im Familienrecht Usus.

Anwältin instrumentalisiert Kind

Unter dem Deckmantel, den Mandanten und das Kindeswohl zu vertreten, zimmert sich die Anwältin Schriftsätze zusammen und holt sich dabei offenbar von niemand anderem Hilfe, als von dem hier betreffenden 13 Jahre alten Mädchen.

Im Juli 2016 fordert RA Basten das Untersuchungsheft und den Impfausweis des Kindes bei der Mutter an. Der Impfausweis wurde nachweislich Anfang August 2016 von der Kindesmutter an den Kindesvater geschickt. Gleichzeitig wurde der Basten in einem zugestellten Schriftsatz mitgeteilt, dass das U-Heft nicht vorhanden sei. Dies hätte der Kindesvater bereits zum damaligen Zeitpunkt bei der damals zuständigen Kinderarztpraxis vor Ort erfragen können, die ihm mit Sicherheit Auskunft gegeben hätte.

Alles in allem also eine Angelegenheit, die ja an sich nicht zur Überforderung führen sollte, wenn ein Kindesvater, eine Lebensgefährtin und eine Anwaltskanzlei in direkter Nähe der Kinderarztpraxis ansässig sind.

Zeitsprung. Mai 2017. So ein Zufall; kurz vor Muttertag. Schriftsatz von Familienanwältin Basten, mit dem sie erneut dazu auffordert, U-Heft und Impfausweis an den Kindesvater herauszugeben. Es wäre dringend.

… dringend der Impfausweis sowie das Untersuchungsheft von … für weitere Untersuchungen benötigt wird. Beides ist nach … Angaben vorhanden und liegt in einer Klarsichtfolie in der Schublade einer Kommode. Bekanntlich hat ihre Mandantin dem Kindesvater nach Überwechseln …. in den Haushalt des Kindesvaters eine Vollmacht hinsichtlich aller medizinischer Belange des Kindes erteilt. Wir dürfen höflichste um Übermittlung der vorgenannten Unterlagen zu unseren Händen bitten.

Es dürfte sicherlich auch im Sinne Ihrer Mandantin liegen, dass ihre Tochter weiterhin optimal medizinisch versorgt wird. Wir gehen davon aus, dass die Unterlagen bis spätestens 12. Mai hier vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Basten

Offensichtlich als cleverer Schachzug von Basten gedacht, schoss die kompetente Anwältin sich und ihrem Mandaten doch gleich ein paar Eigentore, auf die wir auf der ein oder anderen Seite noch zu sprechen kommen müssen. Die Farce im Abgesang will beachtet sein; wir tun das hier.

Wie aus dem Schriftsatz hervorgeht, hat man das Kind befragt. Vermeintlich, um der Mutter zu „helfen“. Vielleicht richtete man die Frage so an das Mädchen:

Du, Mädchen, sag doch mal, wo deine Mutter diese Unterlagen aufbewahrt, die ist wohl zu blöd, das selbst zu wissen. Sonst hätte die das schon längst geschickt.

Denn im gleichlautenden Schreiben teilt die Anwältin mit, was das Mädchen gesagt habe, wo Impfausweis und Untersuchungsheft im Haushalt von Mutter Sabine Tebruck lägen. Dabei wäre das gar nicht nötig gewesen. Schließlich war das Thema U-Heft und Impfausweis bereits ein Jahr zu vor erledigt.

Ein guter Grund, sich eingehender mit der Mail der Basten auseinanderzusetzen und Antworten auf die Frage zu finden, warum die kompetente Anwältin diese Mail – verfasst am 05.05.2017, an die Anwältin der Kindesmutter schickt und angekommen bei der Kindesmutter am 10.05.02107 – überhaupt schrieb und abschickte.

Arglistige Kindeswohlschädigung: Das erlogene Mutterbild

Das Mädchen wollte nicht in den Haushalt des Kindesvaters wechseln. Aus Gründen. Aber jetzt, wo es schon mal da ist und man offensichtlich Vorteile darin sieht, muss viel dafür getan werden, das Mädchen umzustimmen. Wie geht das am besten? Na klar, mit Manipulation. Man muss lediglich die Tatsachen ein wenig zurecht drehen und das Kind „impfen“.

Wer bis hierhin die vorherigen Zeilen aufmerksam verfolgt hat, durchschaut die Durchtriebenheit. Dem Kind wird gezielt das Bild einer “unfähigen” und “desinteressierten” Mutter generiert, die sich einfach nicht kümmern will und ihr Kind abgeschrieben hat.

Dumm nur, dass mütterlicherseits der Nachweis erbracht werden kann, dass

  1. der Impfausweis bereits im Juli 2016 an den Kindesvater geschickt wurde.
  2. dem Vater schon im August 2016 bekannt war, dass die Mutter das U-Heft nicht hat.

Dass andere Gründe Motiv für diese Anwalts-Mail sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Oder will man jetzt rechtfertigend erklären, man habe „völlig vergessen“, dass die wichtigen Unterlagen und der Hinweis auf das U-Heft vor mehr als 10 Monaten bereits von der Mutter geschickt wurden?

Zudem: Mit dem Basten-Hinweis „dringend“ führt dieselbe ihr Forderung ohnehin ad absurdum. Denn die Übersendung kann ja nicht so wichtig sein, wenn die Anwältin 10 Monate lang die Unterlagen gar nicht forderte – obwohl sie ja ohnehin schon seit 10 Monaten beim Kindesvater rumgammeln.

Wenn man diese arglistige Methode gleich mehrfach anwendet, wird die dahinterstehende Absicht sowie die Systematik ersichtlich:

Man illusioniert dem Kind – praktischerweise unmittelbar vor Muttertag, dass die Mutter sich nicht kümmern würde. Seit fast einem Jahr. Man braucht dem Mädchen ja nicht zu sagen, dass die Angelegenheit seit einem Jahr bereits geklärt ist.

Arglist Teil 2: Schikane mit einem U-Heft, das wohl gar nicht benötigt wurde

Kindesmutter Sabine Tebruck schreibt die Anwaltskanzlei aufgrund der Mail vom 05. oder 10.05.2017 erneut an und teilt mit, dass der Impfausweis an den Vater bereits vor über 10 Monaten geschickt wurde und fordert Auskunft darüber, warum der Kindesvater sich bislang nicht um das Untersuchungsheft gekümmert hat. Außerdem will die Mutter wissen, weshalb diese Unterlagen benötigt werden – denn: Die Mutter ist neben dem Vater ebenfalls Inhaberin der Gesundheitssorge und somit auskunftsberechtigt.

Die gesetzte Frist für die Beantwortung verstreicht. Die Mutter erinnert mit Nachfristsetzung an die Beantwortung des Schreibens. Abermals passiert: NICHTS. Da weder Anwältin noch Kindesvater noch dessen Lebensgefährtin über einen Zeitraum von zwei Monaten in der Lage waren, sich um das U-Heft des Kindes zu kümmern, nahm Mutter Sabine Tebruck dies in die Hand.

Da sie über 500 km vom Haushalt des Kindesvaters entfernt war, erledigte sie mehrere Telefonate. Die Praxis-Unterlagen der damals zuständigen Kinderarztpraxis wurden bereits archiviert, doch Kindesmutter Sabine Tebruck gelang es trotz der großen Entfernung, dass eine Kopie des U-Hefts mit den ersten Untersuchungen angefertigt und zur Abholung im Krankenhaus Kleve bereitgelegt wurde, da die Geburtsstation in Goch mittlerweile geschlossen wurde und auch diese Unterlagen bereits archiviert waren. Die Kinderarztpraxis hat sich sofort bereit erklärt, die restlichen Untersuchungen einzutragen, damit das Untersuchungsheft vollständig ist.

Anwältin und Kindesvater wurden schriftlich darüber in Kenntnis gebracht, dass der Vater das U-Heft im Krankenhaus binnen 3 1/2 Wochen abholen kann:

Sehr geehrte Frau Basten,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass Ihr Mandant das Untersuchungsheft bei folgender Adresse abholen kann:

(…)

Ihr Mandant hat 3 1/2 Wochen Zeit, die Unterlagen dort abzuholen.

Mutter Tebruck fragte nach 2 Wochen beim Klever Krankenhaus nach, ob das U-Heft bereits vom Vater, der Lebensabschiedsgefährtin oder von der Anwältin abgeholt oder angefordert worden sei. Das Krankenhauspersonal musste dies verneinen; das U-Heft läge nach wie vor im Krankenhaus und warte auf Abholung, es habe sich auch weder Vater noch die Kanzlei dort überhaupt gemeldet.

Kindesmutter Sabine Tebruck rief anschließend in der Kanzlei an, um nochmals daran zu erinnern, dass sie sich bitte um die Unterlagen kümmern sollen, da diese nur befristet vorhanden seien.

Fazit: Trotz schriftlicher Inkenntnissetzung und Erinnerung hat der Vater das U-Heft nicht im Krankenhaus abgeholt. Die vom Krankenhaus gesetzte Frist von knapp einem Monat wurde seitens Vater und Anwältin verstreichen lassen. Und auch der Aufforderung, der Mutter Auskunft zu erteilen, kam man nicht nach.

Fragen, die mit gesundem Menschenverstand erhoben werden müssen:

  • Schrieb Basten die Anforderung vom 05. oder 10.05.2017 deshalb, um dem Kind abermals mit schauspielerischen Ambitionen vorführen zu können, “och, deine Mutti kümmert sich ja üüüüüberhauuuuuupt nicht”?
  • Oder zielt die Kombination arglistiger Methoden, Gedächtnisschwund und Lügen darauf ab, der Mutter im Rahmen des Scheidungsverfahrens das Sorgerecht zu entziehen und braucht man dafür an Sachverhalten vorbei geschriebene Schriftsätze?
  • Will man mit diesen Tricksereien Aktenlage schaffen, die dem Familiengericht vorgelegt werden können?

So läuft es ja bekanntermaßen bei den Kindesentzugsfällen, über die später EGMR und so mancher Ausschuss im EU-Parlament zu tagen haben.

Übrigens, RA Basten, wegen dieser und noch weiterer Vorkommnisse hat der Internetauftritt www.die-akte-tebruck.de mit Klarnamennennung die höchtrichterliche Absegung vom BGH. Das passende Gerichtsurteil dazu benennen wir Ihnen demnächst dann auch noch – wir sind uns nicht sicher, ob sie es kennen, da Sie ja möglicherweise gar nicht wissen, dass es Gesetze gibt, die auch für Sie und Ihren Mandanten gelten.

 

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